Impressum

Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V.

Bahnhofstraße 47-49
66111 Saarbrücken

Telefon: +49 681-36660
Telefax: +49 681-36610

E-Mail: info@vhs-saar.de
Internet: www.vhs-saar.de

Vertretungsberechtigter Vorstand: Klaus-Peter Fuß (Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, Registernummer: 17 VR 2898
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Klaus-Peter Fuß (Anschrift wie oben)

 

Urheberrechte

Der Verband ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

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Haftung

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Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen des Verbandes der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. (Verband), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
  2. Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen des Verbandes. Insoweit tritt der Verband nur als Vermittler auf.
  3. Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gel­ten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
  4. Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) be­dürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage des Verbandes). Erklärungen des Verbandes genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

 

2. Vertragsschluss

  1. Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
  2. Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertrags­angebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung des Verbandes zustande oder aber da­durch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass der Verband das Vertragsan­gebot abgelehnt hat.
  3. Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlußtermin angege­ben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluß beim Verband ein­geht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Er­folgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
  4. Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
  5. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

 

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin

  1. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen dem Verband als Veranstalter und der Anmeldenden (Ver­tragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist dem Verband na­mentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung des Verbandes. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
  2. Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
  3. Der Verband darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Vorausset­zungen abhängig machen.
  4. Der Verband ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartnerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten des Verbandes auszuweisen. Ge­schieht das aus von der Vertragspartnerin zu vertretenden Gründen nicht, kann die Vertragspartnerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

 

4. Entgelt

  1. Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung des Verbandes (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
  2. Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Auffor­derung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.

 

5. Organisatorische Änderungen

  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be­stimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstal­tung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
  2. Der Verband kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
  3. Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom Verband nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
  4. An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grund­sätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veran­staltung besteht nicht.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Verband

  1. Die Mindestzahl der Vertragspartnerinnen wird in der Ankündigung der Veranstal­tung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann der Verband vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Ver­tragspartnerin hierdurch nicht.
  2. Der Verband kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die vom Verband nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall ei­ner Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Ge­samtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Be­rechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
  3. Der Verband wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
  4. Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluß entrichtet, kann der Verband unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender An­sprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,–. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
  5. Der Verband kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbe­sondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
    • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten des Verbandes,
    • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
    • Mißbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
    • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

    Statt einer einer Kündigung kann der Verband die Vertragspartnerin auch von einer Veran­staltungseinheit ausschließen.

    Der Vergütungsanspruch des Verbandes wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluß nicht berührt.

 

7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin

  1. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Ver­anstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin den Verband auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichti­gem Grund kündigen.
  2. Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertrags­partnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
  3. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
  4. Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Wider­rufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zu­rückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,– trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.

 

8. Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen den Verband sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn der Verband schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

9. Schlussbestimmungen

  1. Das Recht, gegen Ansprüche des Verbandes aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder vom Verband an­erkannt worden ist.
  2. Ansprüche gegen den Verband sind nicht abtretbar.
  3. Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwec­ken. Dem Verband ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezo­gener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Verbandes der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten des Verbandes der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V.
Bahnhofstraße 47-49
66111 Saarbrücken
E-Mail: info@vhs-saar.de
Fax: 0681 36610

Widerrufsfolgen 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie dem Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie dem Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für den Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V. mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Datenschutzerklärung

Allgemeines

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Neben den zuvor genannten Rechten haben Sie außerdem grundsätzlich das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

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Stand: 25. Mai 2018, l. Aktualisierung 21. August 2020

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